Mitteilung über SVHC- Substanzen
Gemäß der europäischen Chemikalienverordnung (1907/2006 REACH) Artikel 33, ist jeder Akteur der Lieferantenkette verpflichtet, Informationen über beinhaltete SVHC Stoffe seiner Erzeugnisse weiter zu geben, sofern dieser Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent enthalten ist.
Unter der Verordnung 1907/2006 REACH werden chemische Stoffe registrierungspflichtig, nicht jedoch die fertige Ware. Als Hersteller von Galvanogestellen, betrachten wir uns als nachgeschalteter Anwender.
Bei den von uns gelieferten Produkten handelt es sich in der Definition der Verordnung ausnahmslos um Erzeugnisse, die nicht zu registrieren sind. Hinsichtlich Registrierung und Einhaltung der verwendeten Rohmaterialien stehen wir in ständigem Kontakt zu unseren Lieferanten und Distributionspartnern, die uns versichern, alle diesbezüglichen REACH- Pflichten zu erfüllen.
Nach unserem heutigen Wissenstand, ist nur Blei (CAS-Nr. 7439-92-1 / EG-Nr. 231-100-4) in der aktuell veröffentlichten Liste aufgeführten Stoffe mit mehr als 0,1 Masseprozent in unseren Produkten enthalten. In Hinblick auf die Verarbeitbarkeit unserer Produkte aus Messing haben die Rohmaterialien einen Bleianteil von bis zu 4 %.
Gemäß Beschluss des Ausschusses der ECHA-Mitgliedsstaaten (MSC) wurde auch Blei in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen.
Damit greifen ab sofort Informationspflichten gemäß der REACH Verordnung. Lieferanten von Messing Erzeugnissen, die mehr als 0,1 Gew.-% Blei enthalten, müssen den Geschäftspartnern mitteilen, dass Bleimetall vorhanden ist, wenn das Erzeugnis zum ersten Mal geliefert wird.
Damit greifen ab sofort Informationspflichten gemäß der REACH Verordnung. Lieferanten von Messing Erzeugnissen, die mehr als 0,1 Gew.-% Blei enthalten, müssen den Geschäftspartnern mitteilen, dass Bleimetall vorhanden ist, wenn das Erzeugnis zum ersten Mal geliefert wird.
Ob es im weiteren Verlauf des REACH-Prozesses für Anwendungen von bleihaltigen Messinglegierungen zu weiteren Einschränkungen, wie z.B. Zulassungen für bestimmte Verwendungszwecke kommen wird, erfordert ausgiebige Konsultationen und kann voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2020 beantwortet werden.
Für den Fall, dass Blei dennoch zulassungspflichtig wird, gibt es eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2024. Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Zulassungen von der Chemikalienagentur erteilt werden, zumal eine Substitution der bleihaltigen Zerspanungsmessinge nach aktuellem Stand der Technik nicht ohne weiteres möglich ist.
Wir beobachten die weitere Entwicklung der Verordnung 1907/2006 REACH und werden die notwendigen Vorgaben in unseren Produkten umsetzen.
Weitere Informationen über die REACH Kandidatenlisteerhalten Sie hier.